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2011 - Steuerabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz

Die jeweiligen Finanzminister der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz haben Ende September 2011 ein Steuerabkommen unterzeichnet, das eine effektive Besteuerung von Vermögenswerten deutscher Steuerpflichtiger sicherstellen soll, die in der Schweiz angelegt sind.

Das Abkommen bedarf allerdings noch der Genehmigung der Gesetzgebungsorgane / Parlamente der beiden Länder. Die Zustimmung des Deutschen Bundestages liegt vor. Die Entscheidung des Deutschen Bundesrates steht noch aus und wird mit Spannung erwartet.
Die politischen Lager sind gespalten. Eine Zustimmung des Deutschen Bundesrates gilt als ungewiss.

Das Abkommen steht zum Download bereit: » 2011-Abkommen_BRD_CH.pdf

Das umfangreiche Abkommen über die Zusammenarbeit beider Staaten in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sieht (für die Vergangenheit) unter anderem eine pauschale (Nach-)Versteuerung bislang unversteuerter Vermögenswerte deutscher Steuerpflichtiger vor, die bei Schweizer Banken / Kreditinstituten angelegt sind oder waren.

Die pauschale Nachversteuerung setzt am Vermögen / Kapital an, von dem zwischen 19% und 34% pauschal nachversteuert werden sollen.

Für deutsche Steuerpflichtige, die ihren steuerlichen Erklärungspflichten hinsichtlich etwaiger Vermögenswerte und daraus erzielter Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in der Schweiz erzielt worden sind, bislang nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind, stellt sich nunmehr die steuerrechtliche und steuerstrafrechtliche Frage, ob vielleicht noch vor dem Inkrafttreten des Abkommens eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden sollte.

Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Abgabe einer Selbstanzeige kann steuerlich günstiger sein als die pauschale Nachversteuerung, die mit einem variablen Prozentsatz auf das Vermögen / Kapital und nicht auf die erzielten Einkünfte operiert. In jedem Fall sollte eine vergleichende steuerliche Prüfung durchgeführt werden und gegebenenfalls die zeitnahe Abgabe einer Selbstanzeige erwogen werden.

Die Regelungen des Abkommens sind komplex, was insbesondere für den konkreten Prozentsatz gilt, der im Rahmen der pauschalen Nachversteuerung auf das Vermögen / Kapital anzulegen ist.

Die in diesem Zusammenhang ebenfalls berührten Fragen des Schweizer Bankgeheimnisses, der Weitergabe von (anonymen) Informationen über in der Schweiz angelegtes Vermögen und Fragen der Amtshilfe in Steuersachen und Steuerstrafsachen sind ebenfalls komplex und teilweise auch Gegenstand dieses völkerrechtlichen Abkommens.

Als begleitendes Instrument wurde ein gegenüber dem OECD-Mindeststandard im OECD-Musterabkommen erweiterter Auskunftsaustausch beider Länder vereinbart, welcher in erster Linie der Verfahrenskontrolle dient.

Dadurch schaffen die beiden Vertragsstaaten ein gesteigertes zusätzliches Risiko der Entdeckung von illegalen Steuerflüchtlingen und der illegalen Steuerflucht in die Schweiz im Allgemeinen. Die Anlage neuer Schwarzgelder in der Schweiz dürfte zukünftig kaum mehr zu verbergen sein. Das Ende der Steuerparadiese naht bzw. steht unmittelbar bevor. Ob und in welchem Ausmaß sich das auf die zukünftigen Einnahmen des deutschen Fiskus tatsächlich auswirkt, bleibt abzuwarten.

Die Steuerpflichtigen sollten sich in jedem Fall das nunmehr erheblich gesteigerte Risiko der Entdeckung etwaiger Steuerstraftaten vor Auge führen. Die Selbstanzeige führt - bei Einhaltung aller gesetzlichen Voraussetzungen - zur vollumfänglichen Straffreiheit.

Allerdings sind die Regelungen zur Selbstanzeige nach § 371 AO (Abgabenordnung) zu Beginn des Jahres 2011 - mit Überleitungsvorschriften - verschärft worden.

Die Erlangung der Straffreiheit wird nun bei entsprechend hohen hinterzogenen Steuern teurer.

Zudem kann eine Selbstanzeige nicht mehr nur partiell bzw. teilweise abgegeben werden. Die Nacherklärung gegenüber der Finanzbehörde hat zu allen (!) unverjährten Steuerstraftaten zu erfolgen. Vor Abgabe einer Selbstanzeige ist daher zwingend in jeder Hinsicht zu prüfen, ob noch andere Steuerstraftaten begangen worden sind, die nunmehr zwingend auch nachzuerklären sind, damit die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung überhaupt entfalten kann.

Der neu gefasste § 371 AO lautet:

§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

  1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
    a)
    dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder
    b)
    dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
    c)
    ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
  2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
  3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000 Euro je Tat übersteigt.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

 

Die pauschale Nachversteuerung betrifft die in der Vergangenheit erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Abkommen enthält jedoch auch Regelungen über zukünftig erzielte und anfallende Erträge und Gewinne aus Vermögenswerten, auf die grundsätzlich eine Steuer mit Abgeltungswirkung erhoben werden soll.

Das Abkommen soll dann nach erfolgter Genehmigung durch die Parlamente beider Staaten Anfang 2013 in Kraft treten.

 


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