Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafverfahren kann niemals wirkungsvoll und ordnungsgemäß geführt werden, ohne parallel das Besteuerungsverfahren zu führen. Das entscheidende Merkmal der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) ist die Steuerverkürzung. Liegt eine solche nicht vor, kommt allenfalls ein Versuch der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 2 AO in Betracht.
Eine Steuerverkürzung liegt immer dann vor, wenn Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Das gilt nach § 370 Abs. 4 AO auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.
Neben der Steuerverkürzung kann eine Steuerhinterziehung auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, wozu auch Steuervergütungen gehören.
Die strafrechtliche Verteidigung im Ermittlungsverfahren setzt daher immer zunächst bei der Ermittlung der zutreffenden Besteuerung (materielles Steuerrecht) an. Dabei spielt auch das steuerrechtliche Verfahrensrecht der Abgabenordnung (AO) eine sehr große Rolle (formelles Steuerrecht):
- Festsetzungsfristen,
- Hemmung der laufenden Festsetzungsverjährung durch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens oder durch bestimmte Maßnahmen der Steuerfahndung,
- funktionelle und sachliche Zuständigkeitsverteilungen in der Finanzverwaltung,
- Organisationsform und Behördenstruktur der Steuerfahndung (unselbständige Dienststelle oder Behördencharakter im formalen Sinn),
- Korrekturvorschriften zur nachträglichen Änderung von Steuerbescheiden,
- Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden und Folgebescheiden bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen,
- Ermächtigungsgrundlagen und Ermächtigungsnormen,
- Möglichkeiten des Erlasses auch sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen,
- formale Stellung von Organen und gesetzlichen Vertretern von Unternehmen und juristischen Personen,
- formale und inhaltliche Ausgestaltung von steuerlichen Pflichten Stellung von Organen und gesetzlichen Vertretern von Unternehmen und juristischen Personen,
- Haftungsrecht der §§ 69 ff. AO: Grundsätze der anteilsmäßigen Tilgung im Falle der Zahlungsunfähigkeit und der späteren Insolvenz,
- formal ordnungsgemäße Befriedigung mehrerer Gläubiger – auch des Staates bzw. des Fiskus – bei Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit,
- verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Grundsätze der faktischen Geschäftsführung (insbesondere in Familienunternehmen des Mittelstands),
- Wahrung des Begründungserfordernisses des § 121 AO,
- gesetzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden und des Finanzamts zur ordnungsgemäßen Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nach §§ 88 ff. AO,
- Schätzungsbescheide: tatsächliche und rechtliche Grundlagen der ordnungsgemäßen Schätzung durch die Finanzbehörde,
- Ermessensgrundsätze, beispielsweise bei der ermessensgerechten Auswahl von mehreren Haftungsschuldnern,
- formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen der Selbstanzeige zur Erlangung der strafbefreienden Wirkung,
- formelle Rechtmäßigkeit von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen,
- Rechtmäßigkeit von Ermittlungshandlungen und Ermittlungsmaßnahmen,
- Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsverbote,
- Verwertbarkeit von Zufallsfunden,
- formelle Anforderungen an die Anordnung einer Außenprüfung (Zulässigkeit etc.),
- formelle Überprüfung eines Haftbefehls (Haftgrund der Fluchtgefahr oder der Ver-dunkelungsgefahr); kann der Haftbefehl beispielsweise gegen Kaution vorläufig außer Vollzug gesetzt werden?
Nicht jedes steuerrechtliche Strafverfahren beginnt mit einer Hausdurchsuchung durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (SteuFa). Die Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren setzt lediglich einen Anfangsverdacht voraus, den die Ermittlungsbehörde auch auf anderem Wege erlangen kann. Erkenntnisse können beispielsweise gewonnen werden durch:
- Auswertung von Zufallsfunden im Rahmen von Durchsuchungen bei anderen Steuer-pflichtigen,
- Durchsuchungen bei Banken / Kreditinstituten,
- Abfrage von Kontostammdaten bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
- Anzeigen,
- Ermittlungen anderer Behörden (z.B. der Sozialversicherungsträger etc.).
In der Regel wird der Steuerpflichtige und Beschuldigte zunächst angehört, bevor weitere Ermittlungsmaßnahmen ergriffen werden. Es wird ihm Gelegenheit gegeben, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern und sich entsprechend einzulassen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte der Steuerpflichtige steuerrechtlich beraten und vertreten sein. Es gilt die goldene Regel: Keine Aussage ohne Beistand.
Die Steuerfahndung ist in den meisten Bundesländern einem bestimmten Finanzamt zugeordnet. Der Leiter der Steuerfahndung ist dann der Vorsteher des Finanzamts. In Nordrhein-Westfalen hingegen wurden die Aufgaben der Steuerfahndung zentralisiert und mehreren nur dafür errichteten Finanzämtern mit Sonderzuständigkeit, den Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, zugewiesen. In Nordrhein-Westfalen befinden sich diese Finanzämter mit Sonderzuständigkeit zur Zeit in den Städten Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Düsseldorf, Essen, Hagen, Köln, Münster und Wuppertal.
Daneben gibt es noch das eigentliche Strafverfolgungsorgan der Finanzverwaltung, die Bußgeld- und Strafsachenstelle, die die Funktion der Staatsanwaltschaft ausübt. Die Beamten der Steuerfahndung sind Ermittlungspersonen dieses Strafverfolgungsorgans. In bestimmten Fällen können die Ermittlungen direkt an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden oder von dieser an sich gezogen werden (§ 386 AO).
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die rein strafrechtliche Verjährung lediglich 5 Jahre beträgt. Die steuerrechtliche Festsetzungsverjährung bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) hingegen beträgt 10 Jahre, bei Vorliegen einer bloß leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) 5 Jahre. Die Finanzbehörden können daher Steuerbescheide u.U. noch zu einem Zeitpunkt ändern, zu dem eine strafrechtliche Verfolgung der Tat oder von Teilen einer Tat nicht mehr möglich ist.
Die Berechnung der konkreten Verjährung erfolgt zunächst durch die Berechnung des Beginns und dann durch die Ermittlung des Endes der Verjährung unter Berücksichtigung etwaiger Hemmungstatbestände. Der Beginn der Verjährung hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann.
Auf die Probleme der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung wird ebenfalls aus Platzgründen nicht eingegangen.